AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, sind Abweichungen hiervon nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Für Bauleistungen gelten subsidiär und ergänzend zu diesen Bedingungen die Bestimmungen der ÖNORN B 2110.

1.2 Unsere Angebote gelten freibleibend.

1.3 Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, sind die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben nur dann maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

1.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Das diesbezügliche Entgelt wird bei Auftragserteilung gutgeschrieben.

1.5 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so werden wir den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

1.6 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftrag erteilt wird.

1.7 Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.

1.8. Bezüglich Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlüssen (Wasser, Strom, Gas) wird ausdrücklich auf Pkt. 5.10. der ÖNORM B2110 verwiesen, wonach diese vom Auftraggeber im üblichen Rahmen beizustellen sind.

1.9. Nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.

 

2. Preise

2.1 Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.2 Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Montage, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Ist Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

2.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn Preiserhöhungen durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc erfolgt sind. Im Gegenzug werden wir Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergeben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.

2.4 Wir sind berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

3. Lieferung

3.1 Die angegebenen Liefertermine gelten als voraussichtliche Termine.

3.2 Bei reinen Materialabholungen bzw. Lieferungen ist der Kunde ausnahmslos selber für den richtigen und fachgerechten Einbau derselben verantwortlich. Dies gilt auch für die richtige Produktwahl.
Insbesondere bei Holzprodukten ist für den jeweiligen Verwendungszweck die entsprechende Holzfeuchte vor der Verarbeitung zu kontrollieren.

4. Erfüllung und Gefahrenübergang

4.1. Nutzung und Gefahr gehen bei Selbstabholern auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt.

4.2. Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.

4.3. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware 4 Monate nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.

4.4. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung uns vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.

4.5. Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material, gleichviel, welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Unsere Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat uns der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundene Kosten- und Lagerspesen auf unser Verlangen prompt zu ersetzen.

4.6. Umtausch, Storno
Unsere Produkte werden auftragsbezogen gefertigt. Ein Storno oder eine Abänderung des Auftrages kann nur einvernehmlich vereinbart werden und dann nur unter Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten.

5. Zahlung

5.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

5.3. Zahlungen sind fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.

5.4. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinne der Punkte 1.7. und 4.4. in Verzug, so können wir
die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben.
Sofern nicht anders bestätigt, sind bei Auftragserteilung 30 % der Auftragssumme, je nach Baufortschritt weitere 60 % der Auftragssumme und bei Fertigstellung der Rest der Auftragssumme zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist unser Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich im Fall seiner Säumigkeit, unserem Unternehmen die anfallenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Schadenersatzansprüche, die uns aus dem Verzug des Auftraggebers erwachsen, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

5.5. Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

5.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

6. Gewährleistung

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:

6.1. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat der Auftraggeber zu beweisen.

6.2. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

6.3. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.

6.4. Abweichungen des von uns verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltene Toleranzen wesentlich überschreiten oder mehr als geringfügige werkstoffbedingte Veränderungen zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur etc, darstellen.

7. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche für Fälle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften für Personenschäden bzw für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.

8. Verzugsfolgen und Rücktritt

8.1. Neben den Fällen des Punktes 5.5. sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird.

8.2 Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

8.3. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir dies falls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

9. Urheberrechte

9.1 Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Wir verpflichten uns, in einem gegen uns angestrengten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf unserer Seite bei, sind wir berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.

10. Gerichtsstand

Ausgenommen für Verbrauchergeschäfte wird für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des für unseren Firmensitz sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftbedingungen behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

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